Kaufen statt Mieten
Kaufen statt Mieten – Der Trend hält auch weiterhin an. Egal ob Sie Ihre neue Eigentumswohnung selbst bewohnen, als Altersvorsorge einplanen oder einfach als Kapitalanlage nutzen möchten – auf jeden Fall sollte Ihr neuer Immobilienbesitz für Sie eine wertvolle Investition sein und vor allem auch bleiben. Es geht um die richtige Lage und Ausstattung, die optimale Finanzierung sowie eine sorgfältige Überprüfung der Wohnqualität – aber nicht nur.
Denkmal-Afa und steuerliche Grundlagen bei der Vermietung
Sonderabschreibung für Baudenkmäler: für sog. „nachträgliche Herstellungskosten“ (bedingt durch Baumaßnahmen an Baudenkmälern) können im Falle der Fremdvermietung 12 Jahre lang Modernisierungsabschreibungen nach § 7i EStG vorgenommen werden. Bemessungsgrundlage sind die nachträglichen Herstellungskosten und der Teil der Anschaffungskosten, der auf Modernisierungsmaßnahmen nach Abschluss des Kaufvertrages und andere nachträgliche Herstellungskosten entfällt. Hierüber ist beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege in Leipzig eine Bescheinigung zur Vorlage beim jeweiligen Finanzamt zu beantragen.
Abschreibung auf die Altbausubstanz
Hinzu kommt die lineare Abschreibung für die bestehende Gebäudesubstanz (Altbau) ab dem Jahr des Abschlusses der Modernisierungsarbeiten (pro rata temporis). Die Höhe der Abschreibungen auf die bestehende Gebäudesubstanz beträgt 2,5%. Grunderwerbssteuer Die Grunderwerbssteuer zählt zu den Anschaffungskosten der Immobilie und kann in dem Verhältnis, wie sie anteilig auf das Gebäude entfällt, über die Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden. Die Höhe der anfallenden Grunderwerbssteuer könnte sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.02.1992, BSTBI 92 II, S. 422, richten, so dass neben dem Kaufpreis der Wohnung die Bearbeitungsgebühr inkl. Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden könnte. Die Grunderwerbssteuer beträgt dann daraus 3,5%. Steuervorteil durch Eintrag in die Lohnsteuerkarte: Eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung ist durch Antrag des Erwerbers bei seinem Wohnsitzfinanzamt grundsätzlich möglich. Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann beantragt werden. Dieser Antrag, dem die Lohnsteuerkarte beizufügen ist, kann sofort nach Zustellung der Lohnsteuerkarte oder spätestens bis 30.11. des betreffenden Jahres gestellt werden. Die Angaben müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf diesen Eintrag.
Steuerfreie Veräußerungsgewinne
Soweit der Erwerber das Kaufobjekt nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren (§ 23 EStG) veräußert, unterliegen die dort erzielten Gewinne nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht der Besteuerung. Etwas anderes kann sich nur bei dem Vorliegen des sogenannten gewerblichen Grundstückhandels ergeben.